§ 17a PStG – Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung |
 |
(1) Die Lebenspartner haben bei der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die §§
11 und
12 Absatz 1 und
2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§
14 bis
16 entsprechend.
(3) Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden und sind Hinweise darüber aufzunehmen.