PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.02.2007
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
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§ 26 PStG – Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes

Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personenstand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftliche Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veranlasst hat.