PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.02.2007
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
PStG vollständig anzeigen

§ 28 PStG – Anzeige

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
1.
von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
2.
von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich
spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.