Zur Prüfung der leiblichen Abstammung des Kindes von dem anerkennenden Mann nach §
1595a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangt das Standesamt die Vorlage des Ergebnisses einer genetischen Abstammungsuntersuchung nach §
17 des Gendiagnostikgesetzes, dem zufolge der anerkennende Mann der leibliche Vater des Kindes ist.