PStG
Personenstandsgesetz (PStG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
19.02.2007
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
PStG vollständig anzeigen

§ 53 PStG – Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.