PStV
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.11.2008
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
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§ 25 PStV – Übergabe der Register und Sammelakten an Archive

Bei der Übergabe eines Personenstandsregisters, eines Sicherungsregisters und von Sammelakten an ein Archiv ist durch eine Übergabeniederschrift aktenkundig zu machen, welchem Archiv es übergeben worden ist.