PsychThG 2020
Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG 2020)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
15.11.2019
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018
Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG)
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§ 6 PsychThG 2020 – Verzicht

(1) Auf die Approbation, die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung und die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.
(2) Nicht wirksam ist ein Verzicht, wenn er unter einer Bedingung erklärt wird.
(3) Die Erklärung des Verzichts kann nicht widerrufen werden. Hierauf soll vor Abgabe der Verzichtserklärung hingewiesen werden.