Startseite

PsychThG/SGB5uaÄndG

Vollständiges Gesetz anzeigen

Art 14  Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Der auf Artikel 7 beruhende Teil der geänderten Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.