PUAG
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Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
19.06.2001
Fundstelle:
BGBl I 2001, 1142
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 20.12.
2024 I Nr. 440
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§ 3 PUAG – Gegenstand der Untersuchung
Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; §
2
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 4 ›