in Aufklärungen oder Nachweisen, die nach §
2 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit §
145 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes, §
6 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §
320 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs, §
12 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit §
2 Abs. 3 Satz 4 und §
145 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes oder §
14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §
320 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs einem Abschlußprüfer des Unternehmens, eines verbundenen Unternehmens, des Konzerns oder des Teilkonzerns zu geben sind, unrichtige Angaben macht oder die Verhältnisse des Unternehmens, eines Tochterunternehmens, des Konzerns oder des Teilkonzerns unrichtig wiedergibt oder verschleiert.