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RAG 1985
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 6 Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1985 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
27.099 Deutsche Mark
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
27.387 Deutsche Mark.