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RAG 1985

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 6  Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1985 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 27.099 Deutsche Mark
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 27.387 Deutsche Mark.