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RAG 1986

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 5  Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1986 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 27.885 Deutsche Mark
und  
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 28.181 Deutsche Mark.