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RAG 1986
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 5 Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1986 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
27.885 Deutsche Mark
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
28.181 Deutsche Mark.