RAG 20
Gesetz zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - RAG 20)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.06.1977
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 92 G v. 8.12.2010 I 1864
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§ 11

Der vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den Betrag von 36.000 Deutsche Mark nicht übersteigen, es sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung ein höherer Betrag bestimmt worden ist. In diesem Fall tritt an die Stelle des Betrags von 36.000 Deutsche Mark der höhere Betrag.

Fussnoten:

G nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, BVerfGE v. 9.10.1985 I 2559