RAV 2002
Verordnung zur Anpassung der Renten im Jahre 2002 (Rentenanpassungsverordnung 2002 - RAV 2002)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
07.06.2002
Fundstelle:
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§ 2 RAV 2002 – Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2002 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0216.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2002 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2002 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0289.