Startseite
Inhaltsverzeichnis
RAV 3
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 6 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Januar 1992 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,1165.