RBEG 2021
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG 2021)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.12.2020
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 17 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Ersetzt G 8601-8 v. 22.12.2016 I 3159 (RBEG 2017)
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§ 4 RBEG 2021 – Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen

(1) Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
1.
von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
2.
von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.
(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.