(1) Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach §
3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach §
2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
- 1.
von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
- 2.
von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.
(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.