RDGEG
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.12.2007
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
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§ 4 RDGEG – Vergütung

(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
(2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.