RDGEG
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.12.2007
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
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§ 6 RDGEG – Schutz der Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.