RechKredV
Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
10.02.1992
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 11.12.1998 I 3658;
zuletzt geändert durch Art. 25 Abs. 6 G v. 7.8.2021 I 3311
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§ 17 RechKredV – Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere (Nr. 6)

Im Posten "Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere" sind Aktien auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Beteiligungen" (Aktivposten Nr. 7) oder im Posten "Anteile an verbundenen Unternehmen" (Aktivposten Nr. 8) auszuweisen sind, ferner Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genußscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind. Vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine sind ebenfalls hier aufzunehmen.