(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinne des §
1 Abs. 2 Satz 1 oder des §
53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, oder als Geschäftsleiter im Sinne des §
2 Absatz 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes, oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Instituts oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses
- 1.
entgegen §
2 Abs. 1 Satz 1 nicht das vorgeschriebene Formblatt anwendet,
- 2.
entgegen §§
3 bis
5,
6 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2 oder 4 die dort genannten Posten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt ausweist,
- 3.
entgegen §
6 Abs. 3 dort genannte Vermögensgegenstände oder Schulden in seine Bilanz aufnimmt,
- 4.
einer Vorschrift des §
9 über die Fristengliederung zuwiderhandelt,
- 5.
entgegen §
10 Abs. 1 dort genannte Verbindlichkeiten nicht verrechnet,
- 6.
entgegen §
10 Abs. 2 Forderungen oder Verbindlichkeiten verrechnet,
- 7.
einer Vorschrift der §§
12 bis
33 über die in einzelne Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmenden Angaben zuwiderhandelt,
- 8.
einer Vorschrift des §
34 oder
35 über zusätzliche Erläuterungen oder Pflichtangaben zuwiderhandelt oder
- 9.
einer Vorschrift des §
36 über Termingeschäfte zuwiderhandelt.