Diese Verordnung ist auf Pensionsfonds im Sinne des §
236 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden, für die nach §
341 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind.