RechVersV
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Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung - RechVersV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
08.11.1994
Fundstelle:
BGBl I 1994, 3378
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.
2021 I 3436
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§ 12 RechVersV – Andere Kapitalanlagen
Im Posten "Andere Kapitalanlagen" sind auch die Ausgleichsforderungen aus der Währungsreform von 1948 auszuweisen. Die "Anderen Kapitalanlagen" sind im Anhang zu erläutern, wenn sie einen größeren Umfang haben.
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