RechVersV
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung - RechVersV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.11.1994
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436
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§ 40 RechVersV – Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung

Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere:
1.
bei allen Versicherungsunternehmen die von den Versicherungsnehmern
a)
zu leistenden Mahngebühren und Verzugszinsen;
b)
nicht abgehobenen, verjährten Beitragsrückerstattungen;
2.
bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
3.
bei den Pensions- und Sterbekassen zusätzlich neben den unter Nummer 2 genannten Erträgen die Erträge aus den Zuwendungen von Mitglieds- oder Trägerunternehmen zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb.
Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.