Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach §
8 Absatz 2 Satz 1 und §
9 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung nach §
10 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Die Daten zu den Erhebungsmerkmalen nach §
8 Absatz 2 Satz 1 und §
9 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung und Verarbeitung nach §
10 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden.