Die Daten zu den Hilfsmerkmalen nach §
12 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie §
13 Absatz 2 Satz 1 sind nach der Zusammenführung nach §
14 zu löschen, spätestens jedoch drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden. Die Daten zu den Erhebungsmerkmalen nach §
12 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie §
13 Absatz 2 Satz 2 sind nach der Zusammenführung und Verarbeitung nach §
14 Satz 1 zu löschen, spätestens jedoch sechs Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Daten an das Statistische Bundesamt übermittelt wurden.