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RennwLottG 2021
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 15 Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat.