Ist einem Betreiber die endgültige Stilllegung seiner Anlage nach §
13b Absatz 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten, so sind im Hinblick auf die Bemessung der Vergütung der Anlagenbetreiber durch Erzeugungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen, Opportunitätskosten und Werteverbrauch sowie für die Anerkennung der hierdurch verursachten Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen §
6 und im Hinblick auf die Art des Einsatzes der Netzreserve §
7 entsprechend anzuwenden.