ResKV
Verordnung zur Regelung der Beschaffung und Vorhaltung von Anlagen in der Netzreserve (Netzreserveverordnung - ResKV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.06.2013
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Die V tritt gem. § 14 Abs. 2 mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft; die Geltung dieser V ist durch Aufhebung d. § 12 (früher § 14) gem. Art. 6 Nr. 14 G v. 26.7.2016 I 1786 über den 31.12.2017 hinaus verlängert worden
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§ 10 ResKV – Verfahren bei geplanter endgültiger Stilllegung von Anlagen, Art des Einsatzes, Vergütung

Ist einem Betreiber die endgültige Stilllegung seiner Anlage nach § 13b Absatz 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten, so sind im Hinblick auf die Bemessung der Vergütung der Anlagenbetreiber durch Erzeugungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen, Opportunitätskosten und Werteverbrauch sowie für die Anerkennung der hierdurch verursachten Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen § 6 und im Hinblick auf die Art des Einsatzes der Netzreserve § 7 entsprechend anzuwenden.