Startseite

RheinSchPersV 2023

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 15.01  Sachkunde und Einweisung

Der Schiffsführer und Personen, die am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas qualifiziert sein.