RiWG
Richterwahlgesetz (RiWG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.08.1950
Fundstelle:
BGBl 1950, 368
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 133 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 12 RiWG

(1) Der Richterwahlausschuß entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Der Richterwahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der Mitglieder kraft Amtes als auch der Mitglieder kraft Wahl anwesend ist.