RiWG
Richterwahlgesetz (RiWG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.08.1950
Fundstelle:
BGBl 1950, 368
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 133 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 14 RiWG

Die Mitglieder kraft Wahl erhalten Reisekostenentschädigung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. Dies gilt nicht für Mitglieder des Bundestages, wenn der Richterwahlausschuß an einem Sitzungstag des Bundestages am Sitzungsort zusammentritt.