RiWG
Richterwahlgesetz (RiWG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.08.1950
Fundstelle:
BGBl 1950, 368
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 133 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 4 RiWG

(1) Die Mitglieder kraft Wahl müssen zum Bundestag wählbar und im Rechtsleben erfahren sein.
(2) Verändert sich die Zahl der Mitglieder kraft Amtes, so verändert sich die Zahl der Mitglieder kraft Wahl entsprechend. Ihre Neuwahl ist notwendig.
(3) Jedes dieser Mitglieder kann sich durch seinen Stellvertreter vertreten lassen.