(1) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne nach §
17 Absatz 1 und 2 findet §
9 Absatz 2 Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die öffentliche Bekanntmachung auf der Internetseite und im Verkündungsblatt der auslegenden Behörde erfolgt. Auf Raumordnungspläne nach §
17 Absatz 3 findet §
9 Absatz 1 und 4 keine Anwendung; §
9 Absatz 2 und 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beteiligung auf in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen beschränkt werden kann.
(2) Das Erfordernis der Veröffentlichung einer Rechtsbehelfsbelehrung nach §
10 Absatz 2 Satz 1 findet auf die Raumordnungspläne des Bundes nach §
17 keine Anwendung. Raumordnungspläne des Bundes nach §
17 Absatz 3 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen; §
10 Absatz 1, 3 und 4 findet auf diese Pläne keine Anwendung.