die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht an dritte Personen, sofern kein Beteiligter Einwendungen erhebt und es sich nicht um Akten von Patentanmeldungen, Patenten, Gebrauchsmusteranmeldungen, Gebrauchsmustern, angemeldeter oder eingetragener Topographien handelt, für die jede Bekanntmachung unterbleibt (§§
50,
99 Absatz 3 des Patentgesetzes, §§
9,
18 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, §
4 Absatz 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, §
82 Absatz 3 des Markengesetzes, §
23 Absatz 4 Satz 4 des Designgesetzes);