RPflG 1969
Rechtspflegergesetz (RPflG 1969)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
05.11.1969
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 14.4.2013 I 778, 2014 I 46;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.6.2024 I Nr. 206
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§ 6 RPflG 1969 – Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter

Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte Angelegenheit bearbeiten.