§ 1 RSAV – Begriffsbestimmungen |
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(1) Versicherte im Sinne dieser Verordnung sind alle versicherungspflichtigen und versicherungsberechtigten Mitglieder und Familienversicherten.
(2) Mitglieder im Sinne dieser Verordnung sind alle nach §
5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, nach Artikel
56 des Gesundheits-Reformgesetzes und nach Artikel
33 §
14 des Gesundheitsstrukturgesetzes versicherungspflichtig oder nach §
9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch freiwillig versicherten Personen.
(3) Krankenkassen im Sinne dieser Verordnung sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung und die Ersatzkassen.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)