Auf Grundlage der Daten nach §
7 Absatz 1 überprüft der Wissenschaftliche Beirat in seiner ersten Untersuchung nach §
266 Absatz 10 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Modelle zur Ermittlung der Zuweisungen für die Risikogruppen nach §
2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3. Dabei sind insbesondere Modelle zu überprüfen, bei denen die Zuweisungen nach Satz 1 ermittelt werden auf der Grundlage von
- 1.
standardisierten Krankengeldbezugszeiten und versichertenindividuell geschätzten Krankengeldzahlbeträgen sowie
- 2.
standardisierten Krankengeldleistungsausgaben.