RSG
Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (Reisesicherungsfondsgesetz - RSG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.06.2021
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
§ 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten
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§ 11 RSG – Auflösung

(1) Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass seine Auflösung
1.
nicht durch Zeitablauf erfolgt und
2.
durch Beschluss der Gesellschafter nur im Einvernehmen aller Gesellschafter möglich ist.
(2) Die Gesellschafter sind im Fall der Auflösung des Fondsvermögens von der Verteilung des Fondsvermögens auszuschließen. Als Liquidator (§ 66 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist eine von der Aufsichtsbehörde zu benennende Person oder ein von ihr zu benennender Rechtsträger zu bestimmen. Liquidator kann nicht sein, wer nicht von der Aufsichtsbehörde benannt worden ist.