RSG
Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (Reisesicherungsfondsgesetz - RSG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.06.2021
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
§ 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten
RSG vollständig anzeigen

§ 14 RSG – Wirkung der Erlaubnis

Mit der Erteilung der Erlaubnis ist der Reisesicherungsfonds berechtigt,
1.
Absicherungsverträge mit Reiseanbietern abzuschließen,
2.
Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter zu übernehmen, die nach Beendigung des Absicherungsvertrags fortbestehen, und
3.
Sicherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auszugeben.