RSG
Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (Reisesicherungsfondsgesetz - RSG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.06.2021
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
§ 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten
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§ 8 RSG – Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation

Der Reisesicherungsfonds muss über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist.