RSiedlG
Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.08.1919
Fundstelle:
RGBl 1919, 1429
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 29.7.2009 I 2355
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§ 14 RSiedlG

(1) Der Landlieferungsverband hat anstelle des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens (§ 1) das Vorkaufsrecht auf alle großen Güter seines Bezirkes. Er muß das Vorkaufsrecht auf Verlangen des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens ausüben; die Ausübung des Vorkaufsrechts kann er dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen mit dessen Zustimmung allgemein oder für den einzelnen Fall übertragen.
(2) Für das Vorkaufsrecht gelten die Vorschriften der §§ 5 bis 10 entsprechend.