RSiedlG
Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.08.1919
Fundstelle:
RGBl 1919, 1429
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 29.7.2009 I 2355
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§ 2 RSiedlG

Staatsdomänen sind bei Ablauf des Pachtvertrags dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen (§ 1) zu höchstens dem Ertragswert zum Kaufe anzubieten, soweit nicht ihre Erhaltung im Staatsbesitze für Unterrichts-, Versuchs- oder andere Zwecke öffentlicher oder volkswirtschaftlicher Art notwendig ist. Bei der Schätzung des Wertes sollen vorübergehende Wertsteigerungen, die auf außerordentliche Verhältnisse des Krieges zurückzuführen sind, nicht berücksichtigt werden.