RSiedlG
Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.08.1919
Fundstelle:
RGBl 1919, 1429
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 G v. 29.7.2009 I 2355
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§ 21 RSiedlG

Dem früheren Eigentümer steht ein Wiederkaufsrecht gegen das Siedlungsunternehmen zu, wenn es das erworbene Grundstück (§§ 3, 15) nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren für Siedlungszwecke verwendet hat. Das Wiederkaufsrecht ist innerhalb eines Jahres auszuüben. Das Recht ist als Belastung des Grundstücks im Grundbuch einzutragen. Die Bestimmungen der §§ 456 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.