RSiedlGErgG 1935
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Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes (RSiedlGErgG 1935)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
04.01.1935
Fundstelle:
RGBl I 1935, 1
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§ 5 RSiedlGErgG 1935
Die Vorschriften der §§
1
bis
4
gelten auch in den Fällen, in denen ein Grundstück oder Grundstücksteil vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Rahmen eines Siedlungsverfahrens nach dem Reichssiedlungsgesetz erworben oder aufgeteilt ist.
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§ 6 ›