RStruktFG
Gesetz zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.12.2010
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
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§ 16 RStruktFG – Parlamentarische Kontrolle

(1) Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium) wahrgenommen. § 10a Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Nach Entscheidung über eine Maßnahme nach § 4 Absatz 1 wird das Gremium unverzüglich über den jeweiligen Sachverhalt unterrichtet.