(1) Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturierungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das Gremium nach §
3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium) wahrgenommen. §
10a Absatz 2 und 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Nach Entscheidung über eine Maßnahme nach §
4 Absatz 1 wird das Gremium unverzüglich über den jeweiligen Sachverhalt unterrichtet.