RÜG
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Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
25.07.1991
Fundstelle:
BGBl I 1991, 1606
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.
2017 I 2575
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§ 33 RÜG – Zuschlag für Untertagetätigkeiten
Bergleute, die mehr als zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt haben, erhalten für jedes Jahr mit solchen Tätigkeiten
1.
vom 11. bis 15. Jahr
1,00 Deutsche Mark,
2.
vom 16. bis 25. Jahr
2,50 Deutsche Mark und
3.
für jedes weitere Jahr
3,50 Deutsche Mark
als Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt nicht für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente.
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