RÜG
Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.07.1991
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575
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§ 6 RÜG – Bergmannsvollrente

(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie
1.
das 50. Lebensjahr vollendet,
2.
die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und
3.
mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben.
(2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den in § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen aufgeben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer 15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.