RÜG
Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.07.1991
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 17.7.2017 I 2575
RÜG vollständig anzeigen

§ 9 RÜG – Bergmannsrente

Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsrente, wenn sie
1.
die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von fünf Jahren erfüllt haben und
2.
ihre bisherige bergmännische Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausüben können.