RuStAG
Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.07.1913
Fundstelle:
RGBl 1913, 583
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
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§ 13 RuStAG

Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und sie die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.