RuStAG
Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.07.1913
Fundstelle:
RGBl 1913, 583
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
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§ 39 RuStAG

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs- und die Verzichtsurkunde, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung sowie den Staatsangehörigkeitsausweis.