RuStAG
Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.07.1913
Fundstelle:
RGBl 1913, 583
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
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§ 42 RuStAG

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.